Grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind nicht möglich
GZ 3 Ob 171/09g, 22.10.2009
OGH: Die Frage der Eigenverantwortung und des Mitverschuldens des Benützers kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind daher nicht möglich; sie finden sich daher auch nicht in bislang zu treffenden Mitverschuldensabwägungen des OGH.