Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen
GZ 3 Ob 171/09g, 22.10.2009
OGH: Zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 erster Fall PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produkts (Assembling) und der nicht haftungsbegründenden Tätigkeit als montierender Händler (Make-Ready-Service oder Finishing) besteht Rechtsprechung des OGH. Es kommt nicht darauf an, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken erfolgt. Vielmehr sind die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, vom Fertigungsprozess iSe Assemblers anhand verschiedener Kriterien wie die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung, der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produkts oder seiner charakteristischen Eigenschaften (va im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), desgleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung abzugrenzen. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.