Unter dem Aspekt des Grundgedankens und Zweckes der Aufklärungspflicht, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen, sind die Operationsdauer und die damit notwendigerweise verbundenen Risken von Relevanz; an der Typizität ändert sich nichts dadurch, dass die Komplikation an einem anderen Körperteil auftritt bzw nicht auf den Eingriff selbst, sondern auf die dabei verwendete Lagerung zurückzuführen ist
GZ 8 Ob 113/09i, 29.09.2009
OGH: Es entspricht stRsp, dass der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags den Patienten über Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Operation zu unterrichten hat. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten dabei in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen. Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines Patienten vordringlich ist. Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht natürlich nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Soweit die Revision vermeint, dass die Komplikation doch deshalb nicht "typisch" iSd Rechtsprechung gewesen sein könne, da sie ja nicht im Bereich der Operation im Bauchraum aufgetreten sei, sondern in den unteren Extremitäten, ist darauf zu verweisen, dass eine Einschränkung dahin, dass die Komplikationen am gleichen Körperteil auftreten müssten, an dem die Operation durchgeführt wird, der Rechtsprechung nicht entnommen werden kann. Auch ändert sich an der Typizität nichts dadurch, dass die Komplikation nicht auf den Eingriff selbst, sondern auf die dabei verwendete Lagerung zurückzuführen ist. Dass diese Lagerung auch bei anderen Operationen verwendet wird, vermag ebenfalls kein relevantes Unterscheidungskriterium darzustellen.
Unter dem Aspekt des Grundgedankens und Zweckes der Aufklärungspflicht, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen, sind die Operationsdauer und die damit notwendigerweise verbundenen Risken von Relevanz. Insoweit macht es für den Patienten zweifellos auch einen nicht unwesentlichen Unterschied, ob ihm mitgeteilt wird, dass seine Operation lediglich etwa drei bis dreieinhalb Stunden dauert oder im "Normbereich" sogar fast sechs Stunden (verbunden mit den sodann auch tatsächlich aufgetretenen schwerwiegenden Dauerkomplikationen) dauern kann.