Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB besteht nur dann, wenn der Entzug des Lichts sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist; ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich
GZ 6 Ob 65/09s, 16.10.2009
OGH: Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der "Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Zu § 364 ABGB entspricht es stRsp, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind.
Es entspricht auch der Rechtsprechung des OGH, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung nach § 364 Abs 3 ABGB in Rechnung zu stellen ist, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals bestehenden) Zustand des Grundstücks des Beklagten bei der Errichtung eines Gebäudes eine Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund vermieden werden konnte. So hat der OGH bereits entschieden, dass, auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen zu Lasten des Nachbarn verschieben können. Habe der Kläger ein Grundstück samt Gebäude "inmitten eines Waldgebiets" erworben, so sei die Auffassung der Vorinstanzen, er könne nunmehr nicht die Beseitigung des Waldes fordern, ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Erst jüngst hat der erkennende Senat iZm einem Unterlassungsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB an der Rechtsprechung festgehalten, dass sich neu hinzukommende Nachbarn grundsätzlich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden müssen. Der OGH hat ferner bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht ausschließt, aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Weiters hat er die Rechtsauffassung gebilligt, dass in die Interessenabwägung eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen ist. Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB besteht nur dann, wenn der Entzug des Lichts sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Zwischen den Kriterien besteht zwar ein Zusammenhang:Unzumutbarkeit wird um so weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt. Ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich; solche Immissionen sind jedenfalls zu dulden. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei einer Lage des Hauses des Klägers am Rand eines Siedlungsgebiets, an das der über zwei Hektar große Wald des Beklagten anschließt, der Entzug von Licht durch einen unmittelbaren angrenzenden Wald alles andere als ortsunüblich ist.