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Zivilrecht

OGH: Einbeziehung der in den US-Rentenfonds angesammelten Werte in die nacheheliche Aufteilung?

Typischerweise der Altersvorsorge dienende "Finanzprodukte" sind - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 EheG
Schlagworte: Familienrecht, nacheheliche Aufteilung, eheliche Ersparnisse, Veranlagung, Rentenfonds, Altersvorsorge, Finanzprodukte

GZ 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
OGH: Neben den Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens fallen gem § 81 Abs 3 EheG als eheliche Ersparnisse auch Wertanlagen in die Aufteilungsmasse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die "ihrer Art nach üblicherweise" für eine Verwertung bestimmt sind. In der Rechtsprechung werden etwa Ansprüche aus den üblichen Lebensversicherungsverträgen als ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen angesehen, wobei der Rückkaufswert der Aufteilung unterliegt; Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen.
Richtig ist zweifellos, dass bestimmte Mischformen von "Zukunftsvorsorgeprodukten" nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können. Jeweils ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende "Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, dass die (verpflichtende) Veranlagung bestimmter Teile des Einkommens (zuzüglich entsprechender Zuzahlungen durch den Dienstgeber) der Altersvorsorge dienen sollte, was um so mehr einleuchtet, als in vielen Staaten - so wohl auch in den USA - das staatliche Pensionssystem nur eine Minimalversorgung gewährleistet und insbesondere höher qualifizierten Beschäftigten keine standesgemäße Altersversorgung sichert. Dazu kommt, dass gerade im wissenschaftlichen Bereich ein häufigerer Arbeitsplatzwechsel über Staatsgrenzen hinaus keineswegs selten ist, was den Erwerb von Pensionsansprüchen in den Pensionssystemen einzelner Staaten weiter erschwert. Dem soll offenbar die für Universitätslehrer verpflichtende Beteiligung an bestimmten (auch vom Dienstgeber dotierten) Altersvorsorgemodellen abhelfen, die dem betroffenen Arbeitnehmer unabhängig vom allfälligen Erwerb staatlicher Pensionsansprüche ab einem gewissen Alter Geldleistungen sichern sollen.
In unbedenklicher Weise haben daher die Vorinstanzen die Ähnlichkeit der hier vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Altersvorsorge mit etwa auch in Österreich üblichen Modellen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen bejaht und eine Anwendung der Rechtsprechung zu Lebensversicherungsverträgen, die üblicherweise - als "Sparform" - viel eher ihrer Art nach für eine Verwertung bestimmt sind, verneint. "Ihrer Art nach" zielt die hier zu beurteilende Veranlagung eben in erster Linie auf die materielle Versorgung des Berechtigten im Alter ab, mag daneben auch eine frühere Auszahlung möglich sein, die allerdings mit wirtschaftlich ganz unvernünftigen Verlusten verbunden wäre, und dies daher schon deshalb bei der Frage, wofür die Anlage - objektiv betrachtet - "üblicherweise" bestimmt ist, in den Hintergrund rücken muss.

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