Durch die Aufhebung von Art 8 Nr 21 EVHGB durch das HaRÄG ist diese Norm als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen
GZ 2 Ob 109/09g, 28.09.2009
Der Beklagte wollte von den Klägern eine Liegenschaft erwerben, wobei der Kaufpreis von den Klägern gestundet wurde. Da der Beklagte den Kaufpreis in weiterer Folge nicht bezahlte, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte berief sich auf die Rsp zu Art 8 Nr 21 EVHGB, wonach bei Stundung des Kaufpreises auch im Fall eines Liegenschaftskaufs der Käufer kein Rücktrittsrecht gem § 918 ABGB habe.
OGH: Nach Art 8 Nr 21 EVHGB stand dem Verkäufer einer Ware ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hatte. Im Gefolge der (früher) überwiegenden Lehre judizierte der OGH, gegen die analoge Anwendung dieser Bestimmung im Bereich des allgemeinen Zivilrechts bestünden keine Bedenken. Der OGH hielt die genannte Bestimmung auch für den Liegenschaftskauf für analog anwendbar. Nach dieser Entscheidung war die Übergabe einer Liegenschaft iSd Art 8 Nr 21 EVHGB dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hatte, was dem Käufer seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermögliche. Damit sei von der Seite des Verkäufers der Vertrag zur Gänze erfüllt und somit iSd im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Bereits zur Rechtslage vor dem HaRÄG war die analoge Anwendung von Art 8 Nr 21 EVHGB im bürgerlichen Recht (und bei Liegenschaftskaufverträgen) in der Lehre umstritten. Die 4. EVHGB, somit auch deren Art 8 Nr 21, ist gem Art XXIX HaRÄG mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten und ist auf Sachverhalte, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, nicht anzuwenden. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV zum HaRÄG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Norm wegen ihres "grundsätzlich wenig überzeugenden rechtspolitischen Gehalt(s)" aufgehoben hat. Der Verkäufer, der freiwillig vorausleiste, erscheine gerade im besonderen Maße schutzwürdig und solle nicht auch um jene Rechte gebracht werden, die ihm im Verzug des Schuldners im Allgemeinen zustünden. Durch die Aufhebung von Art 8 Nr 21 EVHGB ist diese Norm als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen. Dieser Ansicht ist auch die Lehre. Mangels Kaufpreiszahlung durch den Beklagten ist der von den Verkäuferinnen erklärte Rücktritt somit jedenfalls wirksam.