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Zivilrecht

OGH: Sparbuch - Möglichkeit der "Nullverzinsung" aufgrund Kreditinstituts-AGB

Eine aufgrund von AGB einer Bank mögliche "Nullverzinsung" widerspricht diametral den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion)

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Kreditinstitut, Sparbuch, Nullverzinsung

GZ 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut und verwendet die "Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher (Fassung 2007)"
Die vom Kläger beanstandete Klausel 3. lautet:"Mangels anderer Vereinbarung ist der bei Eröffnung in die Sparurkunde eingedruckte Basiszinssatz in der Folge an den zur Spareinlage vereinbarten Indikator gebunden und ändert (erhöht und senkt) sich jeweils zehn Bankwerktage nach jeder Änderung des Leitzinssatzes durch die Europäische Zentralbank (EZB). ... Der Zinssatz ändert sich um die Anzahl an Prozentpunkten, um die sich der Indikator im Vergleichszeitraum geändert hat."
Der Kläger beanstandet insoweit die Möglichkeit einer "Nullverzinsung", wie aus der - ursprünglichen - Klausel 4. deutlich wird:"4. Die Entwicklung des Indikators kann zu Perioden mit fiktiven negativen Zinssätzen führen. Für diese Perioden unterbleibt die Verzinsung der Spareinlage und wird erst wieder aufgenommen, sobald sich aus der Weiterrechnung des fiktiven negativen Zinssatzes anhand der Indikatorenentwicklung der positive Wert ergibt."
OGH: Die inkriminierte Klausel 3. orientiert sich am Leitzinssatz der EZB, welcher wegen der damit verfolgten Finanzmarktpolitik tendenziell weniger den Interessen sparender Verbraucher, sondern eher jenen der Kreditinstitute entgegen kommt. Fundamentaler Zweck jeder Spareinlage ist nicht die Liquiditätsverbesserung der Bank, sondern die eine Anlage kennzeichnende Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion. Auf eine "Nullverzinsung" können Sparer nicht adäquat reagieren, weil sie ihre Einlage nur mit zusätzlichen finanziellen Nachteilen abziehen und anders veranlagen können. Aus diesen Gründen ist die eine "Nullverzinsung" ermöglichende Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig.

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