Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt
GZ 1 Ob 181/09p, 13.10.2009
In ihrer auf Amtshaftung gestützten Feststellungsklage werteten die Kläger die vom HG Wien vertretene Rechtsauffassung zur Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der eingeschrittenen Rechtsanwälte, die einen unabsehbaren Imageschaden sowie den Verlust des Mandats im Anlassverfahren und in einem Strafverfahren nach sich gezogen hätte.
OGH: Schadenersatzansprüche nach dem AHG können auf die Verbreitung kreditschädigender Tatsachen gestützt werden. Nimmt aber ein Richter die iSd § 226 ZPO geforderte Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass das auf sachliche und unpolemisch gehaltene Erwägungen (Gegenteiliges behaupten die Kläger nicht, ebenso wenig eine wissentlich falsche Rechtsansicht) gestützte Ergebnis der rechtlichen Beurteilung einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht standhielt, kann keinen auf Kreditschädigung gestützten Amtshaftungsanspruch rechtfertigen, zumal die von den Klägern als ehrenrührig gewertete Kommentierung des Urteils in der Presse ("Schlamperei bei Klage") nicht von Organen der Rechtsprechung zu verantworten ist.