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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit auch Bagatellverletzungen einen Anspruch auf Leistung aus der privaten Unfallversicherung begründen können

Beim Unfallbegriff nach Art 6.1. der AVB wird nicht auf die Schwere der Verletzung abgestellt

20. 05. 2011
Gesetze: Art 6 AVB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Unfall, Bagatellverletzung

GZ 7 Ob 130/09g, 30.09.2009
Zwischen den Parteien besteht eine Privatschutzversicherung, die eine Unfallversicherung für den Fall dauernder Invalidität einschließt. Dem Vertrag liegen die "S*****-Bedingungen" ***** in der Fassung 02/2001 (in der Folge AVB) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:"Was ist ein Unfall? - Artikel 61. Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich, von außen, mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. ...3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Auch übertragene Krankheiten gelten nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbisse übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmung des Art 12 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall.
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes - Artikel 181. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht....3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. ..."
OGH: Anders als nach den deutschen Bedingungen, nach denen etwa in § 2 Abs 3 AUB 94 eine Deckung bei Wundinfektionen infolge bloß geringfügiger Verletzungen ausgeschlossen ist, wird beim Unfallbegriff nach den österreichischen Bedingungen generell nicht auf die Schwere der Verletzung abgestellt:Nach Art 6.1. der AVB ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich, von außen, mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Mangels Einschränkung auf bloß geringfügige Verletzungen fällt das vorliegende Ereignis (Entstehen einer kleinen Risswunde durch Anstoßen an einem Küchenkasten) grundsätzlich unter den Unfallbegriff.
Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Art 6.3. der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge iSv Art 18.1. der AVB.
Die Rechtslage und Judikatur zu § 175 ASVG kann schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich hier um eine private, vertraglich vereinbarte Unfallversicherung handelt und Grundlage des Vertrags die AVB der Beklagten sind. Abgesehen davon steht eben nicht fest, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst hätte. Selbst wenn man davon ausgehen kann, dass selbst durch Hautabschürfungen Keime in die Haut eindringen könnten, so steht keinesfalls fest, dass jede kleinere unbemerkte Schrunde zwangsläufig zum Eindringen von Keimen und zu den gleichen Folgen (Amputation) hätte führen müssen. Die Wundinfektion ist hier demnach Folge eines Unfalls iSd AVB, für die die Beklagte deckungspflichtig ist.

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