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Zivilrecht

OGH: Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

Die Gewährung der Auslandsverwendungszulage ist grundsätzlich nicht mehr an einen konkreten finanziellen Mehraufwand geknüpft, womit sie den Charakter als reine Aufwandsentschädigung eingebüßt hat und weshalb sie als Bestandteil des vom unterhaltspflichtigen Vater bezogenen und ihm zur freien Verfügung stehenden Entgelts in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 21 GehG, § 21a GehG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Auslandsverwendungszusage

GZ 2 Ob 15/09h, 28.09.2009
Streitgegenständlich ist, ob die Auslandsverwendungszulage des Vaters in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
OGH: Als Unterhaltsbemessungsgrundlage gem § 140 ABGB sind sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, heranzuziehen, soweit es sich nicht um die Abgeltung von effektiven Auslagen handelt. Aufwandsentschädigungen werden im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige vermag nachzuweisen, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen.
Gem § 21 GehG nF hat der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen und entstanden sind. § 21a GehG enthält eine Regelung über die Auslandsverwendungszulage. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, bei der die Gewährung der Auslandsverwendungszulage noch von der Voraussetzung besonderer Kosten (iSe Bedingung) abhängig war, wird das Entstehen solcher Kosten in § 21 GehG nF nunmehr schlechthin unterstellt. Die Gewährung der Auslandsverwendungszulage ist, sieht man von den "zusätzlichen besonderen Kosten" als Anspruchsvoraussetzung für den Risikozuschlag ab, nicht mehr an einen konkreten finanziellen Mehraufwand ("besondere Kosten") geknüpft. Damit hat die Auslandsverwendungszulage aber (aus unterhaltsrechtlicher Perspektive) den Charakter als reine Aufwandsentschädigung eingebüßt. Die Auslandsverwendungszulage gem § 21a GehG ist als Bestandteil des vom unterhaltspflichtigen Vater bezogenen und ihm zur freien Verfügung stehenden Entgelts in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Es wäre Sache des Unterhaltspflichtigen gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Zulage im Einzelfall der Abdeckung eines konkreten finanziellen Mehraufwands diente. Diesen Beweis hat der Vater im vorliegenden Fall nicht erbracht.

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