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Zivilrecht

OGH: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers

Die einem Unternehmer iSd § 1168a ABGB auferlegte Aufklärungs- und Warnpflicht darf nicht überspannt werden; sie kann ausnahmsweise sogar ganz entfallen, wenn sich der Besteller selbst von der Unrichtigkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1168a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflicht des Unternehmers

GZ 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
OGH: Gem § 1168a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Als "offenbar" ist dabei anzusehen, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss. Abzustellen ist auf jene Kenntnis, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind.
"Stoff" iSd zitierten Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist. Dem Werkunternehmer vom Besteller zur Verfügung gestellte Pläne fallen als von letzterem beigestellter "Stoff" grundsätzlich in die Verantwortung des Werkbestellers. Es ist daher Sache des Werkbestellers, dem Werkunternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er hat gegenüber dem Werkunternehmer auch für Planungsfehler des von ihm mit der Planung beauftragten Architekten (oder eines sonstigen Planverfassers) einzustehen.
Die einem Unternehmer iSd § 1168a ABGB auferlegte Aufklärungs- und Warnpflicht darf aber nicht überspannt werden. Sie kann ausnahmsweise sogar ganz entfallen, wenn sich der Besteller selbst von der Unrichtigkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt. Hat der Unternehmer aber zu warnen, so muss die Warnung erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte.

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