Im Umgang mit Kindern ist bei gefahrengeneigten Tätigkeiten ein hohes Maß an Sorgfalt an den Tag zu legen; trotzdem darf die Verkehrssicherungspflicht nicht so verstanden werden, dass sie einer Erfolgshaftung nahe kommt
GZ 9 Ob 8/09f, 30.09.2009
OGH: Die aus der Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflichten dürfen nicht überspannt werden. Dies gilt gerade auch für ehrenamtlich tätige Funktionäre gemeinnütziger Vereine, wenngleich es zutrifft, dass im Umgang mit Kindern bei gefahrengeneigten Tätigkeiten ein hohes Maß an Sorgfalt an den Tag zu legen ist. Trotzdem darf die Verkehrssicherungspflicht nicht so verstanden werden, dass sie einer Erfolgshaftung nahe kommt.