Der Begriff "beim Betrieb" iSd EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss
GZ 2 Ob 114/09t, 28.09.2009
Streitgegenständlich ist die Frage, ob durch iSv § 14 Abs 1 und § 99 Abs 1 KFG an einem Kraftwagen zwingend angebrachte Scheinwerfer und deren Aktivierung eine kraftfahrzeugtypische Gefahrenquelle durch Blendwirkung entsteht, die das Fahrzeug als im Betrieb iSd EKHG befindlich qualifiziert.
OGH: Der Begriff "beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss. Notwendig ist ein zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. Der Unfall muss also mit einem jener Umstände zusammenhängen, die die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist. Der Begriff des Betriebs iSd § 1 EKHG darf nach der Judikatur nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung zu erweitern. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht.
Im vorliegenden Fall diente die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs einem Arbeitsvorgang, der mit der Nutzung als Kraftfahrzeug nicht im Zusammenhang stand.
Nach § 14 Abs 1 KFG muss jeder Kraftwagen ua mit Abblendlichtscheinwerfern ausgestattet sein. Dieses Licht soll, ohne andere Straßenbenützer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten und dient nach § 99 Abs 1 KFG ua dazu, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen der Breite zu ermöglichen und die Straße ausreichend zu beleuchten. In diesem Sinne mag das Abblendlicht für ein KFZ typisch sein. Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht aber - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. Richtig ist, dass sich nach der Judikatur bei einem Unfall mit einem verkehrswidrig abgestellten KFZ dessen Betriebsgefahr verwirklicht, während grundsätzlich bei einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten KFZ keine Betriebsgefahr angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde aber der LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet. Wo er bei diesem Vorgang konkret abgestellt war, ist nicht relevant. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb iSd § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig.