Tätigt der Mieter Investitionen zur Verbesserung bzw zur Schaffung wertbestimmender Ausstattungsmerkmale im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses selbst, so können diese bei der Mietzinsbildung eines später abgeschlossenen Hauptmietvertrages gleichwohl mitberücksichtigt werden
GZ 5 Ob 126/ 09d, 01.09.2009
OGH: Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung für die zulässige Mietzinsbildung ist nach dem Gesetzestext des § 15a Abs 2 MRG grundsätzlich der Zeitpunkt des "Abschlusses des Mietvertrags". Hat der Mieter in dem Bestandobjekt Aufwendungen zur Anhebung des eigenen Wohnstandards anlässlich eines anderen bestehenden, Rechtsverhältnisses (hier während des Hausbesorgerdienstverhältnisses) und nicht im Hinblick auf den Abschluss eines späteren Hauptmietvertrages getätigt, so hat dies keinen Einfluss auf die Mietzinsbildung. Gem § 13 Abs 4 HbG hat ein Hausbesorger ohnehin Investitionskosten selbst zu tragen und es steht ihm nach Beendigung des Dienstvertrages auch kein Ersatzanspruch hierfür zu. Zwar soll durch die Bestimmung des § 10 Abs 6 MRG idF des 2. WÄG eine Doppelbelastung des Mieters einerseits durch Tragung der Investitionskosten und andererseits durch die Berücksichtigung dieser Investitionen als wertbestimmender Faktor bei der Mietzinsbildung verhindert werden. Allerdings ist nicht jede wirtschaftliche Doppelbelastung als relevant anzusehen. Wenn die wirtschaftliche Belastung aus einem anderen Rechtsverhältnis mit dem Vermieter stammt, aus dem der Mieter keinen wie auch immer gearteten Ersatzanspruch herleiten kann und diese Aufwendungen ohnehin nicht im Hinblick auf das spätere Mietverhältnis getätigt wurden, liegt keine Doppelbelastung iSd § 10 Abs 6 MRG vor.