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Zivilrecht

OGH: Zur Frage einer differenzierten Anteils- oder Solidarhaftung zwischen den Teilhabern einer schlichten Mit- und einer Wohneigentumsgemeinschaft

Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die über den gemeinsamen Hausverwalter Aufträge zu Instandsetzungsarbeiten am Hause erteilen, haften für den Werklohn solidarisch

20. 05. 2011
Gesetze: § 891 ABGB
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Hausverwalter, Verwalter, solidarische Haftung, Auftrag, Instandhaltung

GZ 5 Ob 112/ 09w, 15.09.2009
OGH: Im Anwendungsbereich des WEG haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung primär für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und dem Verwalter (§ 18 WEG 2002). Im Übrigen ist eine solidarische Haftung immer dann zu bejahen, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht liegt oder sich aus der Verkehrssitte oder der Natur des Geschäfts ergibt; und zwar auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung. Im Hinblick auf § 891 ABGB erscheint es daher gerechtfertigt, eine solche Solidarhaftung auch für den Fall anzunehmen, dass (zwei) schlichte Miteigentümer eines Hauses einen Werkauftrag zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erteilen. Wer mit dem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache kontrahiert, dessen Vertragswille ist im Zweifel auch auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle schlichten Miteigentümer gerichtet. Überdies kommt die Gegenleistung ja auch allen Miteigentümern gemeinsam zugute, sodass eine Solidarhaftung für eine solche Forderung hier auch sachgerecht ist.

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