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Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs iZm Übergabe einer Eigentumswohnung an einen Wohnungseigentumsbewerber zur (provisorischen) Nutzung vor Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags

Der Nachteil des Eigentumserwerbs einer nicht vertragskonformen Wohnung realisiert sich frühestens mit dem Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags, weil erst dieser die Grundlage für den Eigentumserwerb bildete

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, 30-jährige Frist, schädigende Handlung

GZ 5 Ob 64/09m, 01.09.2009
Die Kläger schlossen im Jahr 1974 als Eigentumswohnungsanwärter mit der beklagten Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft als Bauherrin einen Anwartschaftsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete ein 18-Familienwohnhaus zu errichten. Im selben Jahr unterfertigte der Erstkläger eine provisorische Nutzungsvereinbarung und 1977 kam es zum Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Im Herbst 2007 wurden erhebliche Baumängel festgestellt. Die Kläger begehren Schadenersatz, die Beklagte wendet Verjährung des Anspruchs ein, da die lange Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der faktischen Übergabe der Wohnung - gemeint: zur Nutzung im Jahr 1974 - zu laufen begonnen habe und daher bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei.
OGH: Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden, so erlischt nach § 1489 Satz 2 ABGB das Klagerecht nach dreißig Jahren. Der OGH ist betreffend diese lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB davon ausgegangen, dass diese immer schon mit dem schädigenden Ereignis zu laufen beginne. Ob demgegenüber die lange Verjährungsfrist doch erst mit der (späteren) Entstehung des Schadens zu laufen beginnen könne, muss im gegebenen Zusammenhang nicht weiter erörtert werden, weil diese Zeitpunkte nach Ansicht des erkennenden Senats im hier vorliegenden Fall nicht auseinander fallen. Entscheidend ist daher zunächst, worin die "schädigende Handlung" der Beklagten zu sehen und wann diese erfolgt ist: Der von den Klägern geltend gemachte Schaden besteht im Grunde darin, dass sie von der Beklagten für die von ihnen aufgewendeten finanziellen Mittel eine Eigentumswohnung übertragen erhielten, die infolge schwerer Baumängel nicht werthältig war. Dieser Nachteil realisierte sich aber weder mit dem Anwartschaftsvertrag über die damals noch gar nicht fertiggestellte Wohnung noch mit der provisorischen Nutzungsvereinbarung, die lediglich ein Gebrauchsrecht vermittelte, sondern frühestens mit dem Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags, weil erst dieser die Grundlage für den Eigentumserwerb der Kläger am nicht vertragskonformen Leistungsgegenstand bildete. Bis dahin stand den Eigentumswohnungsanwärtern auch der Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag zu, sodass bis zum Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags kein (endgültiger) Vermögensnachteil aus der Übertragung der Eigentumswohnung durch die (von der) Beklagten vorliegen und folglich auch (noch) nicht im Klageweg geltend gemacht werden konnte.

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