§ 364 Abs 3 ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht, worunter das Tageslicht zu verstehen ist
GZ 2 Ob 97/09t, 28.09.2009
OGH: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das vom Berufungsgericht herangezogene Ausmaß von 50 % Sonneneinstrahlung findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und kann somit allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der "Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden. § 364 Abs 3 ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht, worunter das Tageslicht zu verstehen ist. Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar iSd § 364 Abs 3 ABGB sein kann.
Die zur Beurteilung eines Untersagungsanspruchs gem § 364 Abs 3 ABGB erforderliche Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes einer (negativen) Immission, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sowie der Unzumutbarkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
Nach mittlerweile stRsp des OGH setzt ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.