Die allgemeinen Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar; der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten ist regelmäßig ausgeschlossen
GZ 2 Ob 126/09g, 03.09.2009
Im zu beurteilenden Fall hatte der Verwalter ausdrücklich keine Vollmacht im Rahmen eines Mietvertrages ein Weitergaberecht zu vereinbaren. Dies war der mietvertragsabschließenden Prokuristin der Hausverwaltung auch bekannt. Dennoch schloss die Hausverwaltung mit der eigenen Prokuristin einen Mietvertrag unter Einräumung eines Weitergaberechts. Diese trat im Weiteren die Wohnung an ihre eintrittsberechtigte Tochter ab und im späteren Verlauf wurde das Objekt an einen Dritten unter Ausübung des Weitergaberechts abgetreten.
OGH: Ob es sich bei dem auf 15 Jahre befristeten Weitergaberecht möglicherweise um ein so ungewöhnliches Geschäft gehandelt haben könnte, dass es von der ordentlichen Verwaltung nicht mehr mit umfasst war und deshalb ein Vollmachtsmissbrauch vorlag, ist irrelevant. Das Weitergaberecht wurde in jedem Fall nicht wirksam vereinbart, da der Verwalter keine entsprechende Vollmacht hatte und dies der Prokuristin auch bekannt war, mithin also nicht schutzwürdig war (Vollmachtsüberschreitung). Der Dritte, der ja von der Unwirksamkeit des Weitergaberechts keine Kenntnis hatte, kann sich jedoch nicht auf die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB berufen, da deren Anwendung auf den Erwerb von Mietrechten weder direkt noch analog möglich ist. Der regelmäßige Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs von Forderungsrechten ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 1394 ABGB über die Wirkungen der Zession. Die Tochter konnte deshalb ebenfalls nicht gutgläubig ein Mietrecht mit Weitergaberecht erwerben, sondern lediglich das Mietrecht als solches gem § 12 MRG.