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Zivilrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen der Verlegung eines Servitutsweges auf ein bisher nicht belastetes Nachbargrundstück

Grundsätzlich darf die Verlegung eines Weges an eine andere Stelle nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn beide eine wirtschaftliche Einheit bilden; im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen; hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst; im Hinblick auf § 12 Abs 2 GBG muss eine Beschränkung der Servitut auf bestimmte räumliche Grenzen genau bezeichnet werden, wobei die Einverleibung beim dienenden Gut maßgeblich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 484 ABGB, § 12 Abs 2 GBG
Schlagworte: Dienstbarkeit, Verlegung eines Servitutsweges auf ein bisher nicht belastetes Nachbargrundstück

GZ 1 Ob 25/09x, 08.09.2009
OGH: Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Bei einer geplanten Verlegung eines Servitutswegs durch eine neu anzulegende Forststrasse zur Verbesserung der Transportmöglichkeiten (hier für die Holzbringung) ist zunächst eine umfangreiche Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. Hierbei dürfen auch finanzielle Aspekte, wie etwa eine Verteuerung der Transportkosten nicht ausgeklammert werden. Ein Widerstreit der betroffenen Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. Der räumliche Umfang des zu verlegenden Weges muss im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aus den vorzulegenden Urkunden klar ersichtlich sein, wobei hier in der Regel die Beibringung eines Plans erforderlich und im Hauptbuch gem § 5 Satz 2 GBG ein Bezug zum betreffenden Text der Urkunde herzustellen ist.

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