Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus § 612 ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu
GZ 6 Ob 139/09y, 18.09.2009
OGH: Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden; dies gilt insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht. Eine solche Verbücherung ist nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Die Beschränkung ist dabei an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus § 612 ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu. Dies ergibt sich bereits aus § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage).