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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung eines Reiseveranstalters für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient; für die Abgrenzung der Haftungssphären ist nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt - jenen der "Auswahlentscheidung" - abzustellen, entscheidend muss sein, ob die konkrete (fehlerhafte oder unterbliebene) Information (auch) in den Pflichtenkreis des Veranstalters fällt oder nicht

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Reiseveranstalterhaftung, Reisebüro, vorvertragliche Aufklärungspflichten

GZ 4 Ob 130/09k, 29.09.2009
OGH: Nach der Rechtsprechung handelt ein Reisebüro bei der Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei der Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht als Bote des Reisenden, sondern als Gehilfe des Reiseveranstalters. Zugleich treffen das Reisebüro aber auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag. Die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung tritt in einem solchen Fall neben die allfällige Haftung des Reiseveranstalters.
Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen.
Nun ist zwar richtig, dass die Information über die klimatischen Bedingungen verschiedener zur Wahl stehender Urlaubsziele zu den typischen Pflichten eines Reisevermittlers gehört. Das ist für sich allein aber unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob auch den Veranstalter eine vorvertragliche Pflicht trifft, Kunden auf klimatische Besonderheiten des Urlaubsziels aufmerksam zu machen. In diesem Fall wäre eine insofern mangelhafte Information auch dem Veranstalter zuzurechnen, dessen Haftung neben jene des Vermittlers träte. Anders als in der Revision erwogen ist daher für die Abgrenzung der Haftungssphären nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt - jenen der "Auswahlentscheidung" - abzustellen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Reisebüromitarbeiter bei der Beratung ausschließlich Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag (etwa die individuelle Beratung in Bezug auf besondere Kundenwünsche) erfüllte oder darüber hinaus (auch) vorvertragliche Pflichten des letztlich gewählten Veranstalters.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beklagte als Reiseveranstalter darauf hinweisen musste, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. Dafür ist maßgebend, ob ein Kunde nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine diesbezügliche Aufklärung erwarten konnte.
Das ist hier der Fall: Die Beklagte gesteht selbst zu, dass die Halbinsel Yucatan hurrikangefährdet ist. Selbst wenn das allgemein bekannt sein sollte, ist doch keinesfalls anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde über die Dauer der Hurrikansaison Bescheid weiß. Zwar mag die (rechnerische) Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Urlaubsziel von einem Hurrikan heimgesucht wird, auch während der Hurrikansaison gering sein. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Verwirklichung der Gefahr mit schwerwiegenden, auch Gesundheit und Eigentum bedrohenden Folgen verbunden sein kann. Daher wird der Umstand, dass ein bestimmter Reisetermin in die Hurrikansaison fällt, für einen durchschnittlichen - idR eher sicherheitsorientierten - Pauschalreisekunden in vielen Fällen auswahlentscheidende Bedeutung haben. Demgegenüber ist kein legitimes Interesse des Veranstalters am Unterbleiben der Aufklärung erkennbar. Bei dieser Interessenlage ist der Veranstalter nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet, Kunden über eine saisonbedingt höhere Hurrikangefahr zu informieren.
Dabei wird es zwar im Regelfall ausreichen, wenn er einen ausreichend deutlichen Hinweis in einen Katalog aufnimmt, der Interessenten vor der Buchung überreicht wird. Denn es kann auch Pauschalreisekunden zugemutet werden, sich vor der Buchung durch Studium von ausgefolgten Unterlagen über Vor- und Nachteile möglicher Urlaubsziele zu informieren. Die Beklagte hat aber nicht behauptet, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin im konkreten Fall einen solchen Katalog erhalten hätten. Aus diesem Grund wäre eine Information durch die Reisebüromitarbeiterin erforderlich gewesen. Da auch diese Information unterblieben ist, hat die Beklagte die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu vertreten.

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