Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht "überrascht" werden kann
GZ 8 Ob 99/09f, 29.09.2009
Die Rechtsmittelwerberin releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Frage der Anwendbarkeit des § 13 KSchG einerseits auf Ratenvereinbarungen nach Eintritt der Fälligkeit, andererseits auf "ein Kreditgeschäft, das in der Gewährung eines Überziehungsrahmens besteht".
OGH: Es entspricht herrschender Auffassung, dass § 13 KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (iSd §§ 16 ff KSchG) beschränkt ist, sondern für alle Verbraucherverträge über wiederkehrende Leistungen gilt. Terminsverlust setzt voraus, dass der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen hat. Ratio der Bestimmung des § 13 KSchG ist es zu verhindern, dass ein Verbraucher vom Terminsverlust überrascht wird. Durch die Geltendmachung des Terminsverlusts kommt es daher zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins von Teilzahlungen.
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall bestand zwischen den Streitteilen ein Girovertrag. Durch diesen wird das Kreditunternehmen verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von Dritten für den Kunden entgegenzunehmen. Die Einräumung eines Überziehungsrahmens schafft für den Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmens Verfügungen auch dann vorzunehmen, wenn das Konto kein Guthaben aufweist. Insoweit entspricht diese Vereinbarung einem Kontokorrentkreditvertrag. Dieser ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel derart zur Verfügung zu stellen, dass der Kreditnehmer sein Konto belasten darf, ohne dass dieses Deckung aufweist. Solange die Vereinbarung aufrecht besteht und der Überziehungsrahmen nicht überschritten wird, besteht für den Kontoinhaber keinerlei "Verpflichtung" zur vorzeitigen Abdeckung eines solchen Saldos. Zahlungen während der Rechnungsperiode haben keine Tilgungsfunktion, sondern verändern (zunächst) nur den buchmäßigen Saldo. Bei Überschreitung des Rahmens hingegen hat die Bank einen sofortigen Anspruch auf Rückführung des Kontos unter den vereinbarten Rahmen. Ein derartiger Vertrag kann soweit er (wie hier) ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. Bei Beendigung der Überziehungsvereinbarung ist der Kontoinhaber zur Abdeckung des Debetsaldos und nicht zur wiederkehrenden Leistungsvereinbarung verpflichtet. Der vertretenen Auffassung der Rechtsmittelwerberin, dass es sich beim hier gegenständlichen "Überziehungskredit" um einen Vertrag über "wiederkehrende" Leistungen handelt, kann daher nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ergibt sich aber eine Anwendbarkeit des § 13 KSchG aufgrund der Vereinbarung vom 20. 1. 2005. Mit ihren Ausführungen, dass die beklagte Partei die Klagsforderung gar nicht hätte fällig stellen dürfen, übergeht die Rechtsmittelwerberin zunächst, dass die Streitteile selbst in dieser Vereinbarung ausdrücklich von der Fälligkeit der gegenständlichen Forderung ausgingen. Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine "reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. Die Rechtsansicht, dass die vorliegende Vereinbarung so zu verstehen sei, dass damit die bereits eingetretene Fälligkeit der Klageforderung nicht berührt werden, sondern lediglich der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den bereits fälligen Betrag in Raten abzustatten, ist unbedenklich. Dasselbe gilt für die Verneinung des Vorliegens einer Novation. Der OGH hat bereits die "Umänderung" eines durch einen immer wieder ausnützbaren Kreditrahmen gewährten Kredits (der bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalitäten iSd § 1379 ABGB durch Bewilligung der Ratenzahlung qualifiziert.
Insgesamt fehlt es daher an den für die Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen.