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Zivilrecht

OGH: Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB

Eine nachbarrechtliche Haftung scheidet aus, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht; in diesem Fall ist nur diese für die Ausübung und Grenzen der beiderseitigen Rechte und Pflichten maßgeblich

20. 05. 2011
Gesetze: § 364a ABGB, § 1098 ABGB, § 1111 ABGB
Schlagworte: Schadenersatz, Bestandverhältnis, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

GZ 1 Ob 74/09b, 08.09.2009
Streitgegenständlich sind die Ersatzansprüche des Klägers auf Grund einer Kontaminierung seiner zum Teil vermieteten Grundstücke durch den Betrieb von Tankstellen.
OGH: Aus § 1098 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Bestandnehmers zur "schonenden Ausübung" seines Bestandrechts. Beschädigen der Bestandnehmer oder ihm nach Inhalt und Zweck des Bestandvertrags zuzurechnende Personen das Bestandobjekt, gewährt § 1111 ABGB dem Bestandgeber einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch, der innerhalb einer einjährigen Präklusivfrist nach Rückstellung des Bestandobjekts geltend zu machen ist. Der Bestandnehmer haftet dem Bestandgeber aber nicht nur für die am Bestandgegenstand selbst verursachten Schäden, sondern nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen auch für die Beschädigung sonstiger Güter des Bestandgebers, mit denen er im Rahmen des Bestandverhältnisses in Berührung kommt, wie dies bei Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters der Fall ist. In den Schutzbereich der Bestandverträge sind nicht nur die unmittelbar an das jeweilige Tankstellengrundstück angrenzenden Liegenschaften des Bestandgebers (Klägers) einzubeziehen. In den Schutzbereich sind aber nur die Nachbargrundstücke einzubeziehen, die bereits zum Schädigungszeitpunkt bzw innerhalb des Schädigungszeitraums im Eigentum des Klägers standen. Standen diese Grundstücke innerhalb des Schädigungszeitraums noch nicht im Eigentum des Klägers bzw seiner Rechtsvorgänger als Bestandgeber, bestehen keine vertraglichen Schadenersatzansprüche, sondern unter den noch zu erörternden Voraussetzungen des § 364a ABGB nur nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist zwar primär auf Naturalrestitution gerichtet, umfasst aber nicht nur die Wiederherstellung des Bestandobjekts, sondern auch den Ersatz sonstiger Vermögensschäden. Er ist dem Bestandgeber dann bereits vor Ende des Bestandvertrags bzw Rückstellung des Bestandobjekts zuzubilligen, wenn die ordnungsgemäße Rückstellung in Frage steht oder ein sonstiges berechtigtes Interesse wie die Gefahr einer eintretenden irreversiblen Substanzschädigung besteht.
Der vom Kläger geltend gemachte verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB betrifft nicht die Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. Eine nachbarrechtliche Haftung scheidet aus, wenn zwischen den betroffenen Nachbarn eine vertragliche Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten besteht. In diesem Fall ist nur diese für die Ausübung und Grenzen der beiderseitigen Rechte und Pflichten maßgeblich.

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