Das Verhalten des betreuenden Elternteils kann iZm der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet
GZ 8 Ob 59/09y, 29.09.2009
Das Erstgericht erlegte der obsorgeberechtigten Mutter - nachdem es vereinzelt zu unbegründeten Absagen des Besuchsrechts durch die Mutter kam - die Pflicht auf, "darauf hinzuwirken, dass das Kind eine positive Einstellung zu den Besuchskontakten des Vaters behält und nicht ohne tatsächliche Verhinderung Besuchstermine absagt", sowie die Pflicht, "eine Verhinderung der Besuchsausübung, die in ihrer Person oder in der Person des Kindes liegt, dem Vater so früh wie möglich unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes mitzuteilen".
OGH: Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Das Verhalten des betreuenden Elternteils kann iZm der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet. Wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b ABGB nicht erfüllt, so hat das Gericht gem § 253 ABGB unter Umständen sogar die Obsorge an eine andere Person zu übertragen. Ebenso regelt § 176 Abs 1 ABGB, dass das Gericht die nötigen Verfügungen zur Sicherung des Wohls des Kindes zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden.
Die Entscheidung der Vorinstanzen präzisiert daher in diesem Punkt in jedenfalls vertretbarer Weise unter Wahrung des Kindeswohls (§ 178a ABGB), welches stets oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sein muss, die Obsorge der Mutter. Ebenso dient die Entscheidung der Einräumung von Ersatzbesuchstagen im konkreten Fall in vertretbarer Weise dem Kindeswohl und der Vermeidung von zu langen Intervallen zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts, weil die aus der Aktenlage hervortretende fehlende sachliche Gesprächsbasis und der bereits jahrelange Konflikt zwischen den Eltern eine tiefergehende Regelung des Besuchsrechts erfordern.