Davon, dass Räume nur deshalb nicht zu den Wohnräumen zählen, weil sie im (unterirdischen) Kellergeschoss situiert sind, kann nach dem Inhalt der AHB 2005 keine Rede sein; bei der Wiederherstellungsklausel des Art 6.5. kommt es nicht auf die Wiederbeschaffung innerhalb der Jahresfrist an, sondern nur auf deren Sicherstellung
GZ 7 Ob 111/09p, 30.09.2009
Art 3 der ABH 2005 lautet auszugsweise:"Wo gilt die Versicherung.1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:2.1. In ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzten Räumen wie Kellerabteile, Schuppen, Garagen und dergleichen: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden- und Kellerkram.2.2. In gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen sowie im Freien auf dem Grundstück: [...]"
OGH: Art 3.1. der AHB 2005 definiert die räumliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit den "bewohnten Räumen" des Gebäudes, ohne diese in irgend einer Weise einzuschränken, sei es nach Ausstattung oder Lage im Gebäude; im folgenden Art 3.2. werden sie zum einen mit "Wohnräumen" gleichgesetzt und zum anderen von einzeln genannten, davon zu unterscheidenden ("außerhalb der Wohnräume") Räumen abgegrenzt, und zwar von Kellerabteilen, Schuppen, Garagen, Dachböden, Stiegenhäusern, Gängen, Abstellräumen und dergleichen. Bei diesen Räumen handelt es sich nach allgemeinem Sprachverständnis um typische Lager- und Durchgangsräume, denen niemand Wohnzwecke beimisst.
Damit ist klargestellt, dass die Deckungserweiterung nach Art 3.2. der AHB 2005 (in räumlicher Hinsicht, allerdings bei gleichzeitiger Einschränkung hinsichtlich der versicherten Gegenstände) nicht den Keller/das Kellergeschoss an sich erfasst. Davon, dass Räume nur deshalb nicht zu den Wohnräumen zählen, weil sie im (unterirdischen) Kellergeschoss situiert sind, kann daher nach dem Inhalt der AHB 2005 keine Rede sein.
Vor allem bei Einfamilienhäusern entspricht es auch nicht dem heutigen Verständnis, ein Wohnraum sei nur bei einer Lage über dem Erdniveau gegeben und diene nur dem Grundbedürfnis Wohnen, offensichtlich gemeint iSe "Dachs über dem Kopf". Vielmehr werden heute als Folge des allgemein gestiegenen Lebensstandards und des immer stärker verbreiteten Bedürfnisses nach Entspannung und Förderung der Gesundheit jedenfalls entsprechend adaptierte und benützte Räume (auch) im Kellergeschoss, wie die von der Beklagten angesprochenen Fitness-, Wellness- oder auch Ruheräume dem Wohnbereich zugeordnet.
Auch der besonders ausgestaltete und beheizte Wellnessraum des Klägers soll ganz offensichtlich der Entspannung dienen. Der Umstand, dass darin Umzugskartons der Lebensgefährtin des Klägers gelagert waren, ändert an dieser Beurteilung nichts; auch wenn solche Kartons in einem herkömmlichen "Wohnzimmer" stünden, würde dieses seine Qualifikation als Wohnraum dadurch nicht verlieren. Dass der Wellnessraum im Haus des Klägers tatsächlich als Abstell- oder Lagerraum verwendet worden wäre, wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht behauptet.
Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Haushaltsversicherung entspricht es daher, auch den Wellnessraum des Klägers im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes als bewohnten Raum oder Wohnraum iSd Art 3 AHB 2005 zu qualifizieren.
Zum Einwand der Beklagten, es habe nach Art 6.5. der AHB 2005 ("Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfall sichergestellt ist.") beim Zeitwertersatz zu verbleiben, ist zu beachten:
Nach Art 6.5. der AHB 2005 wird eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung nur insoweit erworben, als deren Verwendung "zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Es handelt sich dabei um eine sog Wiederherstellungsklausel, die nach stRsp des OGH weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern iSe Risikoabgrenzung oder Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände verwendet wird. Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des § 97 VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt. Nicht erforderlich ist, dass eine Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände tatsächlich erfolgte. Vielmehr tritt die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände ein. Schon dadurch wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern. Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung "gesichert" ist, entscheidet nach herrschender Meinung Treu und Glauben; es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände bestehen.