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Zivilrecht

OGH: Zur Interzession nach § 25c KSchG

Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen ("25%-Formel"), fremd; diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession

GZ 6 Ob 150/09s, 18.09.2009
OGH: Nach stRsp sind für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle derartiger Geschäfte, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich ist, um die Sittenwidrigkeit bejahen zu können.
Soweit sich der Beklagte auf Rechtsprechung des BGH beruft, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen, ist zunächst hervorzuheben, dass der BGH mit dieser "25 %-Formel" nicht die Sittenwidrigkeit, sondern nur einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründet. Vor allem aber ist der österreichischen Rechtsordnung eine derartige starre Berechnungsformel fremd. In der Entscheidung 6 Ob 200/99a hat der erkennende Senat die 25 %-Formel lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung der im Anlassfall nicht gegebenen krassen Überforderung des Bürgen herangezogen, diese aber gerade nicht als alleinigen Maßstab für die Sittenwidrigkeitsprüfung übernommen.

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