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Zivilrecht

OGH: Amtshaftungsansprüche für Schäden wegen Verurteilungen wegen des vom EGMR als konventionsverletzend festgestellten und in der Folge aufgehobenen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB

Kein Ausschluss der Amtshaftung nach § 3 Abs 1 Z 4 StEG 2005 für Schäden aus Verurteilungen wegen des vom EGMR als konventionsverletzend festgestellten und in der Folge aufgehobenen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB; dem geschädigten Kläger steht der Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem EGMR in Höhe der Differenz zwischen den vom EGMR zuerkannten und den zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 1 Z 4 StEG, § 1 StEG, § 2 StEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Höhe des Ersatzanspruchs

GZ 1 Ob 85/09w, 08.09.2009
Der Kläger wurde 2001 rechtkräftig wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund seiner beim EGMR erhobenen Beschwerde stellte der EGMR eine in der Verurteilung gelegene Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK fest und sprach dem Kläger Schmerzengeld und Kosten zu. Im wiederaufgenommenen Strafverfahren erfolgte der Freispruch.
OGH: § 3 Abs 1 Z 4 StEG 2005 schließt eine Haftung des Bundes für den Ersatzanspruch aus, wenn im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist. Zu der - in den Voraussetzungen inhaltsgleichen - Vorgängerbestimmung des § 3 lit d iVm § 2 Abs 1 lit c StEG 1969 hat der OGH den Ausschluss der Haftung bereits ausdrücklich abgelehnt, weil die (mit dem StrafrechtsänderungsG 2002 aufgehobene) Strafbestimmung des § 209 StGB vom EGMR als konventionsverletzend festgestellt worden sei und ein Freispruch damit die Konsequenz der Rechtsfolgenbeseitigung einer konventionswidrigen Strafnorm sei, nicht aber der Gesetzesänderung durch das StrafrechtsänderungsG 2002. Bei der offensichtlichen Identität zwischen § 3 Abs 1 Z 4 StEG 2005 und der im StEG 1969 enthaltenen Vorgängerbestimmung besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Ausschlussgrundes nach der neuen Rechtslage. Die hier relevante Voraussetzung des Ausschlussgrundes (Beseitigung eines Schuldspruchs nur wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) ist unverändert geblieben.
Die Beklagte muss dem Verurteilten alle Kosten ersetzen, die zur Aufhebung der Anhaltung und zur Beseitigung der rechtskräftigen Verurteilung notwendig und zweckentsprechend waren; somit auch die Kosten des Verfahrens vor dem EGMR. Der EGMR entscheidet über den Ersatz der Kosten und Auslagen allein nach billigem Ermessen und berücksichtigt innerstaatliche Gebührensätze nur als Anhaltspunkt bei seiner Entscheidung mit. Da der EGMR seiner Entscheidung über die Kosten grundsätzlich kein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht zugrunde legt, steht dem geschädigten Kläger die Differenz zwischen den vom EGMR zuerkannten und den zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu.

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