Der relevante Wert für die Ermittlung des Wrackwerts eines PKW ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten, doch hindert dies keineswegs eine abweichende Beurteilung, wenn im konkreten Einzelfall die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs am mit dem Wohnort nicht identen Unfallort zu einem aus der Sicht des Geschädigten sachgerechteren Ergebnis führt
GZ 2 Ob 249/08v, 28.09.2009
Der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verschuldete einen Verkehrsunfall, bei dem ein in Frankreich zugelassener PKW erheblich beschädigt wurde. Das Fahrzeug war bei einem französischen Versicherungsunternehmen, der klagenden Partei, haftpflichtversichert und blieb nach dem Unfall in Österreich und wurde in weiterer Folge veräußert. Die beklagte Partei macht geltend, dass der klagenden Partei eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht anzulasten sei, da das Fahrzeug in Frankreich zu einem höheren Preis hätte verkauft werden können als in Österreich. Streitgegenständlich ist daher die Frage, auf welchen Anbietermarkt bei der Ermittlung des Wrackwerts abzustellen ist, wenn das Wrack nach dem Unfall eines ausländischen Geschädigten in Österreich verbleibt.
OGH: Aus § 1332 ABGB ergibt sich nicht unmittelbar, welcher Ort für die Bemessung des gemeinen Werts maßgebend ist. Nach herrschender Rsp ist bei der Feststellung der Höhe des Wertersatzes für eine bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sache in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat. Soll doch der Geschädigte durch den Ersatz des Schätzungswerts der beschädigten Sache in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. Aus § 305 ABGB ergibt sich, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. Im Sinne dieser Rsp wurde etwa bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts oder der merkantilen Wertminderung in Österreich beschädigter ausländischer Fahrzeuge auf die Marktverhältnisse am Wohnort des Geschädigten abgestellt. Daran ist festzuhalten. Die vorstehenden Erwägungen sind im Regelfall aber nicht nur für die Schätzung des Wiederbeschaffungswerts, sondern auch für jene des Restwerts der beschädigten Sache von Relevanz. Beschafft sich der Geschädigte an seinem Wohnort ein Ersatzfahrzeug, so wird für ihn die Inzahlunggabe des Wracks beim vertrauten Kraftfahrzeughändler die einfachste Art der Verwertung sein. Auch wenn der Geschädigte das Wrack nicht anlässlich einer Ersatzbeschaffung in Zahlung gibt, sondern durch anderwärtige Veräußerung verwerten will, wird er gewöhnlich daran interessiert sein, dass dies bei den ihm vertrauten regionalen Kraftfahrzeughändlern und -werkstätten geschieht. Der relevante Markt für die Ermittlung des Wrackwerts ergibt sich daher regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten. Die dargestellten, von der vermuteten Interessenlage des Geschädigten ausgehenden Grundsätze hindern aber keineswegs eine abweichende Beurteilung, wenn im konkreten Einzelfall die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs am mit dem Wohnort nicht identen Unfallort zu einem aus der Sicht des Geschädigten sachgerechteren Ergebnis führt.