Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das bloße Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs für die Erfüllung der dem Reisebüro obliegenden Informationspflichten keineswegs aus
GZ 6 Ob 142/09i, 18.09.2009
In der Rechnung des beklagten Reiseveranstalters befindet sich ganz oben ein Passus "Beachten Sie die Einreisebestimmungen Ihres jeweiligen Urlaubslandes. Diese finden Sie im Katalog Ihres gebuchten Veranstalters, auf der Homepage des Außenministeriums unter www.reiseinformation.at bzw bei der Botschaft des jeweiligen Landes."
OGH: Nach § 2 Abs 1 Z 4 lit f der VO über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO) BGBl II 1998/401, haben, wenn ein Gewerbetreibender als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbietet, diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben ua über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes Mitgliedstaats zu enthalten, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
Nach § 3 IVO sind Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form ua über 1. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird, und 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente zu informieren; soweit die in den Z 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.
Bei dieser Verordnung handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.
Im Gegensatz zur deutschen Lehre und Rechtsprechung werden im österreichischen Schrifttum die Aufklärungspflichten betreffend Pass- und Visavorschriften generell als Nebenpflichten eingeordnet. Es handle sich um unselbständige Nebenpflichten; die Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten führe zu Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo. Außerdem könne der Reisende den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wobei es sich stets um einen Geschäftsirrtum handle, weil für das Reisevertragsrecht konkret positivierte Aufklärungspflichten iSd § 871 Abs 2 ABGB bestünden. Zu betonen ist freilich, dass eine - im vorliegenden Fall ohnedies nicht geltend gemachte - Irrtumsanfechtung auch in einem solchen Fall Kausalität des Irrtums voraussetzen würde.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das als Reisevermittler auftretende Reisebüro die ihm obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Werden dem Kunden keine Kataloge zur Verfügung gestellt, in denen sich nähere Informationen über Einreisebestimmungen befinden, so reicht das bloße Durchblättern von Katalogen anlässlich des Buchungsgesprächs keineswegs aus, liegt dabei doch das Schwergewicht nach der Lebenserfahrung stets auf der Auswahl eines konkreten Angebots und nicht auf der Durchsicht von Detailbestimmungen. Ebenso wenig entspricht es den Informationspflichten, wenn bloß pauschal auf den Kunden nicht zur Verfügung gestellte Kataloge oder auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch andere Stellen, etwa das Außenministerium oder ausländische Botschaften, verwiesen wird. Durch die Informationspflicht nach §§ 2, 3 IVO sollen dem Kunden derartige eigenständige weitere Erkundungen ja gerade erspart werden.
Zum Mitverschuldenseinwand:Aus der allgemeinen Aussage, dass österreichische Staatsbürger zur Einreise nach Marokko einen Reisepass benötigen, ergibt sich keinesfalls mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass die verbreitete Miteintragung von Kindern im Reisepass eines Elternteils nicht ausreicht. Darüber hinaus hat der Reisende auch weitere Nachforschungen angestellt und einen Reiseführer konsultiert. Bei dieser Sachlage bleibt aber für die Berücksichtigung eines ins Gewicht fallenden Mitverschuldens des Reisenden kein Raum. Der Verstoß des Reisebüros gegen die gesetzliche Informationspflicht wirkt vielmehr derart schwer, dass demgegenüber ein im Missverständnis der amtlichen Informationen des Außenministeriums liegendes Mitverschulden des Reisenden völlig in den Hintergrund tritt.