Dem Immobilienmakler steht kein Provisionsanspruch zu, wenn dieser gegenüber dem Auftraggeber unrichtige Angaben über den Wert der Liegenschaft macht und das Geschäft im Hinblick auf diese Fehlinformation des Vermittlers nicht zustande kommt
GZ 7 Ob 157/ 09b, 02.09.2009
OGH: Gem § 7 Abs 2 MaklerG steht dem Makler ein Provisionsanspruch nicht zu, wenn das vermittelte Geschäft aus wichtigen, nicht vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht ausgeführt wurde. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Auftraggeber nachzuweisen hat, ob die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein eigenes Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde. Wenn der Grund für die Nichtausführung aber in der unrichtigen Information des Vermittlers über den Wert der Liegenschaft zu sehen ist, muss vom Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 7 Abs 2 MaklerG ausgegangen werden, da das Geschäft gerade aufgrund eines Verhaltens des Maklers nicht zustande kommt. Dieser ist insoweit aufklärungspflichtiger Sachverständiger iSd § 1299 ABGB.