Home

Zivilrecht

OGH: Zum Bildnisschutz gem § 78 UrhG - überwiegendes Veröffentlichungsinteresse eines Mediums

Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen

20. 05. 2011
Gesetze: § 78 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Beitragstäter, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes Veröffentlichungsinteresse

GZ 4 Ob 112/09p, 08.09.2009
Der Beklagte hat zur Lichtbildveröffentlichung in einer Zeitung beigetragen, weil er die Lichtbilder an einen Mitarbeiter des Mediums übergeben hat. Es geht im vorliegenden Fall um Abbildungen iZm Berichten über den Tatverdacht, der Kläger sei als Spion für Russland tätig gewesen.
OGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass unter Verwendung von Abbildungen des Verdächtigten berichtet werden darf, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. War die Veröffentlichung für das Medium als Haupttäter wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds (überwiegendes Veröffentlichungsinteresse) zulässig, kann auch der Tatbeitrag des Beklagten nicht durch Erlassung eines Unterlassungstitels geahndet werden. § 78 UrhG knüpft einen Unterlassungsanspruch an die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten. Abzuwägen ist daher - sofern ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt - die Interessenlage "auf beiden Seiten". Da die vom Beklagten weitergegebenen Lichtbilder in einem Medium veröffentlicht wurden, kommt auch im Verhältnis zum Beitragstäter als "andere Seite" nur das Veröffentlichungsinteresse des Publikationsmediums in Betracht, das in die Abwägung einzubeziehen ist.
Medien sind überwiegend auf Informationen aus dritter Hand angewiesen, um ihre durch Art 10 MRK geschützten Informationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit erfüllen zu können; dazu zählt auch Bildmaterial. Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich daher auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen; auf die Prüfung eines eigenen Veröffentlichungsinteresses des Beitragstäters kommt es hingegen nicht an. Bei gegenteiliger Auffassung wäre zwar das Medium, nicht aber sein Informant geschützt, was letztlich den Informationsauftrag von Medien in Frage stellt. Auch nach den Wertungen des MedienG (vgl dessen § 31 Abs 1) sind iSd Medienfreiheit die Informationsquellen vertraulich, weil die Medien ohne dieses Recht erheblich weniger Informationen erhalten würden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at