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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Eingriffe in den Bildnisschutz einen Entgeltanspruch gem § 86 UrhG analog begründen

Die Entgeltbestimmung des § 86 UrhG ist mangels einer den Verwertungsrechten des UrhG vergleichbaren Situation nicht analog auf den Bildnisschutz anzuwenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 78 UrhG, § 86 UrhG, § 87 Abs 3 UrhG, § 16 ABGB
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Bildnisschutz, Verwertungsrechte, Anspruch auf angemessenes Entgelt

GZ 4 Ob 146/09p, 08.09.2009
OGH: Gem § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt, noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
§ 86 UrhG, der für bestimmte Urheberrechtsverletzungen einen Entgeltanspruch des Verletzten einräumt, ist für Eingriffe in das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) nicht analog anwendbar. Eine analoge Anwendung würde voraussetzen, dass der Abgebildete in Bezug auf die Abbildung über ein Verwertungsrecht verfügt, dass sich grds nicht von anderen Verwertungsrechten des UrhG unterscheidet. Nur so könnte eine planwidrige Lücke bestehen und damit die analoge Anwendung der §§ 86, 87 Abs 3 UrhG begründet sein. § 78 UrhG begründet aber mangels einer schöpferischen oder zumindest Leistungsschutz rechtfertigenden Handlung des Abgebildeten gerade kein Immaterialgüterrecht iSd UrhG. Bei § 78 UrhG handelt es sich um eine Sonderregelung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB, die systemwidrig in das UrhG aufgenommen wurde. Dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass die Entgeltbestimmung des § 86 UrhG trotz des Fehlens einer den dort geregelten Verwertungsrechten vergleichbaren Situation und entgegen der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (Nichtaufnahme eines Verweises auf § 78 UrhG in § 86 UrhG) auf den Bildnisschutz angewendet wird.

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