Liegenschaftsanteile, die der Ehegattin während aufrechter Ehe vom Ehemann geschenkt wurden, fallen nicht unter den Ausschlussgrund des § 82 Abs 1 Z 1 EheG; sie sind daher von der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht ausgenommen
GZ 9 Ob 20/09w, 26.08.2009
Vor Eheschließung erwarb der Ehemann die Liegenschaft (Grundstück samt Haus) aus eigenen Mitteln. Um- und Ausbau der Liegenschaft finanzierten die Ehegatten noch vor Eheschließung gemeinsam. Nach Eheschließung schenkte der Ehemann den Hälfteanteil an der Liegenschaft der Ehefrau.
OGH: § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt ua solche Sachen von der Aufteilung aus, die "ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gilt, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden. Da nur Um- und Ausbau der Liegenschaft aus gemeinsamen Mitteln finanziert wurden, die Liegenschaft selbst aber vom Ehemann erworben wurde, liegt eine tatsächliche Schenkung während aufrechter Ehe vor und wurde durch die Schenkung nicht etwa bloß der Grundbuchstand entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse hergestellt. Der geschenkte Hälfteanteil an der Liegenschaft fällt daher in Entsprechung der bish Rspr nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG und gehört somit zur Aufteilungsmasse.