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Zivilrecht

OGH: Sonderbedarf - allgemein und iZm Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule

Generell kann gesagt werden, dass der Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht; es ist vertretbar, auch im Verhältnis zwischen einer entgeltlichen Privatschule und einer gleichwertigen Ausbildung im Rahmen eines entschädigungspflichtigen Lehrverhältnisses der für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastenden Variante den Vorzug zu geben

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sonderbedarf, Privatschule, Lehrabschluss

GZ 4 Ob 120/09i, 08.09.2009
OGH: Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wovon dieser Sonderbedarf verursacht wurde, und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung und auch Ausbildungskosten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Behauptungs- und Beweispflicht für den Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs trifft den Unterhaltsberechtigten.
Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. Der OGH hat wiederholt Schulgeld für eine Privatschule ua dann als Sonderbedarf anerkannt, wenn ein gerechtfertigter Grund - etwa eine besondere Begabung oder ein besonderes Interesse des Kindes - gerade für diesen Ausbildungsweg spricht.
Es ist vertretbar, auch im Verhältnis zwischen einer entgeltlichen Privatschule und einer gleichwertigen Ausbildung im Rahmen eines entschädigungspflichtigen Lehrverhältnisses der für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastenden Variante den Vorzug zu geben. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule gegeben sind, eine solche des Einzelfalls.

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