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Zivilrecht

OGH: Zeitrentenversicherung - wann tritt der Versicherungsfall ein?

Wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß mit einem bestimmten Datum endet, steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zum Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 159 ff VersVG, § 166 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Lebensversicherung, Erlebensversicherung, Kapitalversicherung, Zeitrentenversicherung, Versicherungsfall

GZ 7 Ob 87/09h, 02.09.2009
Die Nebenintervenientin (NIV) schloss eine Kapital-(lebens-)versicherung mit Einmalzahlung bei der Beklagten ab, in deren Rahmen die sofort beginnenden Rentenzahlungen zunächst für einen bestimmten Zeitraum (vom 1.5.2005 bis 1.5.2012) unabhängig vom Erleben des Versicherten garantiert und sodann vom 1.5.2012 bis längstens 1.5.2015 monatlich vom Erleben abhängig gemacht wurden. Als Bezugsberechtigte setzte die NIV die Klägerin ein.
Nach fünf Rentenzahlungen widerrief die NIV die Auszahlung an die Erstklägerin und setzte sich selbst als Bezugsberechtigte ein. Es wurde keine Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB konnte die NIV als Versicherungsnehmerin die Bezugsberechtigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ändern.
OGH: Die den vorliegenden Rechtsfall entscheidende Frage ist, ob bzw wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Nur wenn der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen davon abhängt, dass der Versicherte jeden einzelnen Rentenzahlungstag erlebt, tritt der Versicherungsfall bei monatlichen Rentenzahlungen monatlich ein. Anders verhält es sich aber, wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß (jedenfalls) mit einem bestimmten Datum endet. Hier steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zu dem vereinbarten Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt. Warum dies anders sein soll, weil der vorliegende Vertrag im Anschluss an diese Zeitrente, abhängig vom Erleben des Versicherten, auch noch weitere monatliche Rentenleistungen bis längstens 1.5.2015 vorsieht, ist nicht zu erkennen.
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher hat die NIV als Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1.5.2005 bis 1.5.2012 keine Möglichkeit, das Bezugsrecht zu ändern, weshalb Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin die Klägerin ist.

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