Die Bloßstellungseignung nach § 7 Abs 1 MedienG setzt keine "kompromittierende" Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus
GZ 15 Os 81/09i, 19.08.2009
OGH: Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sog "Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten "Privatöffentlichkeit" in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst:Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der "Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung.
Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals einer Bloßstellung nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen.
Der Begriff der "Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer "Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht "der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein "Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt. Solcherart wird nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben.
Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Daher kann ein einmaliges Einverständnis grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer "Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte.