Der Transport eines LKW mittels "Rollender Landstraße" stellt eine Beförderung im offenen Wagen iSd Haftungsbefreiungstatbestandes des § 94 Abs 3 lit a EBG dar; macht die Eisenbahn glaubhaft, dass die Beschädigung aus einem oder mehreren der in § 94 Abs 3 EBG genannten besonderen Gefahren entstehen konnte, wird nach § 95 Abs 2 EBG vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist
GZ 7 Ob 133/09y, 02.09.2009
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betreiben das Frachtgeschäft. Die Beklagte nahm auf Auftrag der Klägerin den Transport eines LKW auf der "Rollenden Landstraße" der ÖBB vor, wobei der LKW durch einen Stromüberschlag beschädigt wurde, wofür die Klägerin Schadenersatz begehrt.
OGH: Das EBG regelt die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, weshalb die Haftungsbestimmungen des EBG auch im gegenständlichen Fall - Durchführung eines Gütertransports mittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn - anwendbar sind. Diese Bestimmungen stellen insoweit zwingendes Recht dar, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zulässt. Nach § 94 Abs 1 EBG hat die Eisenbahn und andere Beförderer iSd EBG - hier die Beklagte - verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) zu haften. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber aufgrund gesetzgeberischer Wertung in Abs 2 und 3 leg cit normierte Haftungsbefreiungstatbestände gegenüber, die einen gewissen Interessen- und Haftungsausgleich bezwecken. Für die besonderen Haftungsbefreiungstatbestände des Abs 3 leg cit ist charakteristisch, dass sich daraus Gefahren für das Transportgut ergeben, die nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich der Eisenbahn bzw des Beförderers zuzurechnen sind. Dazu zählt nach Abs 3 lit a leg cit die Beförderung im offenen Wagen. Nach hM ist im Sinne dieser Bestimmung jeder Eisenbahnwagen als "offen" anzusehen, der nach seiner Bauart nicht überall abgeschlossen ist. Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, stellt der Transport eines LKW im "Huckepackverkehr" bzw mittels "Rollender Landstraße" eine solche Beförderung im offenen Wagen dar; unerheblich ist dabei nämlich, dass der Einsatz gedeckter Wagen bei dieser Beförderungsart gar nicht in Betracht kommt.
Gem § 95 Abs 2 EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier: sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in § 94 Abs 3 EBG angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Man muss davon ausgehen können, dass der Schaden bei Einsatz eines gedeckten Wagens nicht (oder nicht in diesem Umfang) entstanden wäre. Wie der OGH bereits ausgeführt hat, stellt nun ein Stromüberschlag auf das Transportgut eine solche mit dem Transport im offenen Wagen verbundene Gefahr dar. Da feststeht, dass die Beschädigung des LKW der Klägerin durch einen Stromüberschlag verursacht wurde, hat die Beklagte ihrer Beweispflicht nach § 95 Abs 2 erster Satz EBG genügt. Nach § 95 Abs 2 zweiter Satz EBG wäre es daher an der Klägerin gelegen, nachzuweisen, dass ihr Schaden dennoch nicht oder nicht ausschließlich aus der vermuteten Ursache entstanden sei. Dieser Beweis ist der Klägerin aber nicht gelungen.