Keine restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG; diese schadenersatzrechtliche Bestimmung sieht bloß eine allgemeine Mindestschwelle vor; bei der Auslegung der Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG kann nicht auf die (hypothetische) Preisminderung abgestellt werden, vielmehr erscheint eine Anlehnung an den Begriff des "unerheblichen Mangels" iSd § 932 Abs 2 ABGB angezeigt
GZ 6 Ob 231/08a, 18.09.2009
Die Kläger buchten eine Pauschalreise für zwei Erwachsene und ein Kind. Der Strand war massiv verschmutzt und trotz ausdrücklicher Zusicherung waren so gut wie keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten und andere Angebote für Kinder vorhanden.
OGH: Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude besteht nach § 31e Abs 3 KSchG nur, wenn ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht wurde. Für die Bestimmung der "Erheblichkeit" iSd § 31e Abs 3 KSchG kann nicht auf die (hypothetische) Preisminderung abgestellt werden. Dagegen sprechen schon die unterschiedlichen Zielsetzungen von Gewährleistung und Schadenersatz: Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielle Nachteile abzugelten, während die Preisminderung lediglich die durch den Mangel gestörte subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen soll.
Eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben. Der Gesetzgeber verzichtete nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2002 ausdrücklich darauf, Schadenersatz an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Reisende zur Minderung des Reisepreises um mehr als 50 % berechtigt wäre. Vielmehr sollte bloß eine allgemeine Mindestschwelle vorgesehen und Schadenersatz bei nur geringfügigen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Die Auslegung der Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG in Anlehnung an den Begriff des "unerheblichen Mangels" iSd § 932 Abs 2 ABGB ist zu befürworten.
Die Bagatellgrenze des § 31e Abs 3 KSchG ist im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, steht doch bei einem Badeurlaub der Aufenthalt am Strand und das Baden erfahrungsgemäß im Vordergrund. Dies war aber wegen der massiven Verschmutzung des Strands nicht in der zugesicherten Form möglich. Überdies waren die Reisenden angesichts des Umstands massiv beeinträchtigt, dass trotz ausdrücklicher Zusicherung so gut wie keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten und andere Angebote für Kinder zur Verfügung standen. Daher war neben der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Preisminderung auch ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreunde zuzusprechen.