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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers iZm Verkehrsunfall

Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten; es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmte Richtung durch objektives "Unbenützbarwerden" (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 3 VersVG, Art 5 AFIB, Art 5 AKB, § 4 Abs 5 StVO
Schlagworte: Versicherungsrecht, Obliegenheitsverletzung, Verkehrsunfall, Aufklärungspflicht

GZ 7 Ob 97/09d, 02.09.2009
OGH: Nach stRsp verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle nicht meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmte Richtung durch objektives "Unbenützbarwerden" (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. Vom Versicherungsnehmer ist in Entsprechung der AGB und § 4 Abs 5 StVO zu verlangen, nach einem Unfall in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Polizeianzeige zu erstatten. Die Höhe des Schadens selbst ist ohne Bedeutung. Selbst geringfügige Beschädigungen wie Kratzer im Lack oder eine Deformierung der Stoßstange sind tatbildlich. Auch das Abschürfen der Rinde eines Baums löst die Meldepflicht aus. Eine Unfallmeldung kann nur unterlassen werden, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich Versicherungsnehmer ist, verletzt oder sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall insofern seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, als wahrheitswidrig von seinem (unstrittig ihm zuzurechnenden) Vertreter in der Schadensmeldung behauptet wurde, dass eine Unfallanzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle erfolgt sei und (nach dem eigenen Vorbringen des Klägers) der Kläger am Bein durch den Unfall verletzt worden sei.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung ist also erwiesen. In diesem Fall ist es Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelasteten Obliegenheitsverletzungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelt. Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört oder eingeschränkt hat. Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer mit dolus coloratus gehandelt hat, ist eine Tatfrage.
Der Umstand allein, dass eine Angabe relativ leicht bei Nachforschungen als falsch erkannt werden kann, lässt noch nicht den Schluss auf das Fehlen eines Täuschungsvorsatzes zu, kann doch - sei es zu Recht oder zu Unrecht - vom Versicherungsnehmer damit gerechnet werden, die Angaben würden im Einzelfall nicht überprüft werden.
Für die Annahme eines Vorsatzes genügt das allgemeine Bewusstsein, dass ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen.

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