Fügt der Verwender von AGB seiner nach Abmahnung gem § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor; die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt; darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln "sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an
GZ 2 Ob 153/08a, 03.09.2009
Die Unterlassungserklärung der beklagten Partei lautet auszugsweise:"Zur Vermeidung etwaiger späterer Meinungsdifferenzen hält das Unternehmen zu den abgemahnten Klauseln in den Punkten 2 bis 8, 10 bis 13, 15 und 19 fest, dass sich diesbezüglich die Unterlassungserklärung nur auf die Verwendung von bzw Berufung auf die Klauseln in den Punkten 2 bis 8, 10 bis 13, 15 und 19 in der abgemahnten Formulierung (dh ohne die im Folgenden dargestellten Änderungen und Ergänzungen) und sinngleiche, nicht aber auch auf gesetzlich zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln bezieht."
OGH: Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht dem Zweck des § 28 Abs 2 KSchG, der auf eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit und die Schaffung von Rechtssicherheit für beide Seiten ausgerichtet ist. Die mit der Unterlassungserklärung verbundene Formulierung von Ersatzklauseln bewirkt das genaue Gegenteil, müsste doch die nach § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung - und bei deren Weigerung bzw unterschiedlicher Auslegung in der Folge das Gericht - zunächst das neue, möglicherweise mit zusätzlichen Eventualformulierungen versehene Klauselwerk daraufhin überprüfen, ob es denselben verpönten Regelungszweck wie die ursprünglichen Klauseln zum Inhalt hat, ehe das Vorliegen der Wiederholungsgefahr beurteilt werden kann. Dies liefe auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes "Genehmigungssystem" hinaus. Es bleibt aber weiterhin ausschließlich die Sache des Verwenders der AGB, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen.