Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sog Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und "Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben
GZ 15 Os 5/09p, 19.08.2009
OGH: Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung. Diese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen, der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören va das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Entscheidend ist dabei, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Dabei spielt auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle: Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, somit die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, ist in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen.
Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatssphäre zuzuordnen. Die mediale Verbreitung von diesbezüglichen Informationen ist daher in jedem Fall bloßstellend. Wird durch solche Mitteilungen darüber hinaus ein Charakterbild gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet, wird die Bloßstellungseignung noch verstärkt. Den Umstand, dass der Betroffene in diesem oder einem anderen Zusammenhang sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Dadurch werden die Anforderungen an eine wirksame Zustimmung herabgesetzt: Eine solche muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet.
Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also "geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen.
Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sog Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und "Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben.