Home

Zivilrecht

OGH: Haftung für Kredite nach § 98 EheG

Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen; da es auf die Widmung des Kredits ankommt, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten dafür als Bürgen haften

20. 05. 2011
Gesetze: § 98 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung, Haftung für Kredite

GZ 8 Ob 22/09g, 27.08.2009
OGH: Dass Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen können, wenn es sich um eine Kreditverbindlichkeit handelt, die der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegt, es sich also nicht um Unternehmensschulden handelt, entspricht stRsp. Da es auf die Widmung des Kredits ankommt, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten dafür als Bürgen haften, sind doch von § 98 EheG ausdrücklich nur die in § 92 EheG genannten Schulden erfasst, der wieder auf die §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG verweist. Danach sind aber nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81) oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83), in Anschlag zu bringen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at