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Zivilrecht

OGH: Stellen durch künstliche Beschneiung entstandene Schneehügel auf einer Schipiste eine atypische Gefahr dar, vor der Pistenbenützer durch geeignete Maßnahmen zu schützen sind?

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine atypische Gefahr handelt, kommt es maßgeblich auf das Überraschungsmoment an

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schipiste, künstliche Beschneiung, Schneehügel, atypische Gefahr, Verkehrssicherungspflicht

GZ 6 Ob 96/09z, 05.08.2009
Die Klägerin kam als sehr gute Schiläuferin auf einer zum Unfallszeitpunkt noch wenig frequentierten "roten" Schipiste und bei Sonnenschein, also bei an sich guter Sicht, auf zwei Schneehügeln, die von einer Schneekanone als Schneedepot aufgehäuft worden waren, zu Sturz und verletzte sich dabei, als sie mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h in lang gezogenen Carvingschwüngen ohne Notwendigkeit in den von der Schneekanone beschneiten Bereich einfuhr, wobei die Schneehügel aufgrund des Sprühnebels der Schneekanone für die Klägerin nur vermindert einsehbar waren. Hätte sie eine geringere Geschwindigkeit eingehalten und/oder den Sprühnebel, der für sie bereits aus einer Entfernung von mehr als 100 m sichtbar gewesen war, umfahren, hätte die Klägerin den Sturz vermieden.
OGH: Nach stRsp des OGH sind lediglich atypische Gefahren auf einer Schipiste zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne Weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist somit eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an.
Die Klägerin konnte den Sprühnebel der Schneekanone aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmen. Sie hätte den Sturz vermieden, wäre sie langsamer gefahren oder hätte sie den Beschneiungsbereich der Schneekanone umfahren, wozu sie ausreichend Platz und Gelegenheit gehabt hätte. Sie ist auf eigenes Risiko mit hoher Geschwindigkeit in den Sprühnebel eingefahren, durch den ihre Sicht auf die beiden Schneehügel - jedenfalls bei dieser hohen Fahrgeschwindigkeit - eingeschränkt war; bei niedrigerer Geschwindigkeit wiederum hätte sie die Schneehügel sturzfrei überfahren können. Für eine Verletzung der Sicherungspflichten der Beklagten findet sich somit im vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt.

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