Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren stellt bei Zeichnung von Anteilen, die vom einzigen Kommanditisten einer sog kupierten Publikums-GmbH & Co KG treuhändig gehalten werden, dann eine unzulässige sittenwidrige Knebelung dar, wenn laufender Zahlungspflicht keine Gewinnausschüttung gegenübersteht, der Anleger keine gesellschaftsrechtliche Stellung hat und die Beteiligung nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist; allerdings ist auch unter diesen konkreten Umständen auf Grund der anzustellenden Interessenabwägung eine Bindungsdauer von 10 Jahren jedenfalls noch zulässig
GZ 9 Ob 68/08b, 29.06.2009
Die beklagte GmbH ist Kommanditistin einer GmbH & Co KG. Die Klägerin schloss einen Treuhandvertrag über eine Beteiligung an der GmbH & Co KG ab. Danach ist die von der Beklagten treuhändig zu erwerbende Kommanditbeteiligung von der Beklagten "gemäß den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages treuhändig zu verwalten". Die Klägerin verpflichtete sich zur Leistung der Kommanditbeteiligung durch monatliche Raten von je 1.000 ATS für die Dauer der Laufzeit des Treuhandverhältnisses. Die Laufzeit wurde handschriftlich mit 18 Jahren festgelegt.
Die Klägerin bringt vor, die 18-jährige Bindung sei unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
OGH: Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren unter den im konkreten Fall gegebenen Voraussetzungen (laufende Zahlungspflicht über die gesamte Laufzeit; keine laufende Gewinnausschüttung; keine gesellschaftsrechtliche Stellung des Anlegers; keine Handelbarkeit der Beteiligung über eine organisierte Markteinrichtung) die Interessen der Beklagten und der KG einseitig überbetont und eine unzulässige und daher iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrige Knebelung der Klägerin darstellt.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin den Vertrag unter der Annahme einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. 9. 2006 aufgekündigt, also für einen Zeitpunkt, der neun Jahre nach dem von der Klägerin (in Übereinstimmung mit dem Zeichnungsschein) als Beginn der Laufzeit des Vertrags bezeichneten 1. 10. 1997 gelegen ist. Nach Ansicht des Senats liegt der Zeitraum von 9 Jahren allerdings unter jenem Zeitraum, für den die von den Parteien vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechts als zulässig anzusehen ist. Es ist auf die Ausführungen von Gruber zu verweisen, der ausführt, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts auf 7 Jahre schon aus steuerlichen Gründen notwendig und üblich ist, sodass dagegen keine Bedenken bestehen. Den Ausführungen Krenzels ist überdies zu entnehmen, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts mit 10 Jahren bei vergleichbaren Verträgen durchaus üblich ist. Beschränkungen des Kündigungsrechts in diesem Umfang sind im Hinblick auf das oben betonte berechtigte Interesse der Initiatoren, langfristige Investitions- und Finanzierungspläne zu erstellen und abzuwickeln, auch durchaus gerechtfertigt und mit den Interessen des Anlegers noch vereinbar. Eine Bindungsdauer von 10 Jahren ist daher jedenfalls noch als zulässig zu betrachten.