Der Umstand, dass der Unterhaltsverpflichtete auf Kosten seiner Ehegattin lebt, ist als Sachwertbezug im Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen; iSd Anspannungstheorie muss sich der Unterhaltsverpflichtete auch mögliche öffentlich-rechtliche Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen
GZ 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
OGH: Eigene Unterhaltsempfänge vom Ehegatten, sind nicht aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht; dies gilt auch für Sachleistungen. Der Umstand, dass der Unterhaltsverpflichtete "auf Kosten" seiner Ehegattin in gut situierten Verhältnissen lebt, ist daher zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten als "Sachwertbezug" zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige muss sich iSd Anspannungstheorie auch mögliche öffentlich-rechtliche Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen.