Home

Zivilrecht

OGH: Kindesunterhalt - zur Berücksichtigung von Ausbildungs- und Internatskosten

Ob Ausbildungs- und Internatskosten iZm dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Ausbildungs- und Internatskosten, Einordnung als Regelbedarf oder Sonderbedarf von konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig

GZ 8 Ob 53/09s, 30.07.2009
Die Antragstellerin ist Tochter des unterhaltspflichtigen Antragsgegners. Sie wird von ihrer Mutter betreut, bei der sie auch lebt. Seit Herbst 2004 besucht sie eine Tourismusschule, deren geografische Lage eine Internatsunterbringung während der Woche notwendig machte. Auch Schulgeld fiel an. Die Mutter der damals noch minderjährigen Antragstellerin begehrte deshalb die Erhöhung des Unterhalts sowie die Zuerkennung von Sonderbedarf ua für die Ausbildungskosten an der Tourismusschule.
OGH: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf ("Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der "Individualität", "Außergewöhnlichkeit" und "Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Auch Ausbildungskosten können ebenso wie Kosten einer Internatsunterbringung Sonderbedarf sein, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der nach den dargelegten Grundsätzen über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at