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Zivilrecht

OGH: Ehegattenunterhalt - zur Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Besserverdienenden

Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt; eine "Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe, Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Besserverdienenden, 40% des Familieneinkommens als Bemessungsgrundlage, eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht in Ab

GZ 8 Ob 38/09k, 30.07.2009
Die Streitteile sind verheiratet, seit März 2006 ist die häusliche Gemeinschaft jedoch aufgehoben. Mit ihrer Klage begehrt die klagende Ehegattin die Zuerkennung eines ehelichen Unterhalts iHv mehr als 10.000 Euro. Der Beklagte bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 33.250 EUR, die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.000 EUR netto.
OGH: Das Berufungsgericht zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weil einerseits für die Festsetzung der Unterhaltshöhe grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Andererseits hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind. Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine "Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.
Schließlich hat schon das Erstgericht infolge des großen Unterschieds der Einkommen der Streitteile die Unterhaltsberechnung in der für die Klägerin im Vergleich zur oben dargestellten Berechnung ungünstigeren Art bemessen, nach der der Klägerin lediglich 33 % des Einkommens des Beklagten zuerkannt wurden. Das eigene Einkommen der Klägerin ist in einem solchen Fall jedoch nicht nochmals in Abzug zu bringen, um eine doppelte Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden.
Auf die Forderung Buchwalders, es sei das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten auch bei Anwendung der "33%-Methode" angemessen zu berücksichtigen, braucht im konkreten Fall nicht eingegangen zu werden, weil auch nach der von ihr vorgeschlagenen - hauptsächlich mathematisch argumentierten - Berechnungsmethode hier ein exorbitanter Einkommensunterschied der Streitteile vorliegt. Darüber hinaus setzt Buchwalder dem Argument des OGH, es sei eine doppelte Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden, nichts Stichhältiges entgegen, sie bemängelt lediglich den "zu komplizierten und ein wenig gekünstelten" Lösungsweg. Dem Gesetz ist aber kein bestimmtes System zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs zu entnehmen, sodass der OGH keine allgemein verbindlichen Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen kann. Derartige Werte können für die konkrete Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nur im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen werden, sie lassen sich aber nicht zu einem generellen Maßstab für die Unterhaltsbemessung verdichten.

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