Home

Zivilrecht

OGH: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Weist der Arzt seine Patientin eindringlich auf die Notwendigkeit einer Spitalsbehandlung hin und klärt er sie auch über mögliche Komplikationen bei Nichtbefolgung der Krankenhaus-Einweisung auf, ist die Aufklärung aus der Sicht eines durchschnittlich sorgfältigen Patienten als ausreichend anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, ärztlicher Behandlungsvertrag, Aufklärungspflicht

GZ 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
Die Klägerin wurde während ihrer Schwangerschaft vom Beklagten gynäkologisch betreut. Als sie den Beklagten wegen anhaltender Kopfschmerzen aufsuchte, erklärte ihr dieser, dass es auf Grund erhöhter Werte notwendig sei, das Krankenhaus aufzusuchen. Der Beklagte stellte der Klägerin auch eine Einweisung aus und erläuterte der Klägerin, dass es zu Krämpfen und Blutungen kommen und auch das Kind betroffen sein könne. Dennoch weigerte sich die Klägerin das Krankenhaus aufzusuchen. Darauf, dass eine nicht durchgeführte Behandlung für die Klägerin eventuell lebensbedrohlich sein könne, wies der Arzt nicht hin. Erst als sich die Symptome nicht besserten begab sich die Klägerin in weiterer Folge ins Krankenhaus. Es wurde die Diagnose eines HELLP-Syndroms gestellt, weshalb ein Notfallkaiserschnitt und eine Öffnung des Schädelknochens und Entleerung eines Hämatoms notwendig waren. Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen Unterlassung ausreichender Aufklärung über die Notwendigkeit eines unverzüglichen Spitalsaufenthalts.
OGH: Zwischen Arzt und Patient liegt ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis vor, der sog ärztliche Behandlungsvertrag. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Wird eine notwendige Aufklärung nicht oder nicht ausreichend erteilt, liegt auch darin eine fehlerhafte Behandlung. Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog "Sicherheitsaufklärungspflicht"). Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit hinzuweisen. Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten. Die Belehrung hat umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. Wenngleich der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung bzw der Unterlassung hinweisen muss, so hat er bei der Vornahme der Aufklärung jedoch jene Sorgfalt zu vertreten, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Ausgehend von diesen Kriterien war die vom Beklagten erteilte Aufklärung ("Blutungen, Krämpfe, Folgen für das Kind" bei Nichtbefolgung der Krankenhaus-Einweisung) aus der Sicht eines durchschnittlich sorgfältigen Patienten ausreichend, um die Notwendigkeit einer raschen Spitalsbehandlung zu erkennen. Das Verlangen, der Beklagte hätte überdies noch ausdrücklich auf eine "lebensbedrohende Situation" hinweisen müssen, hieße daher, den konkret anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab zu überspannen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at