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Zivilrecht

OGH: Einräumung einer Grunddienstbarkeit an dem mit einem Baurecht belasteten Grundstück

Der OGH hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen die Eintragung einander überschneidender Fruchtgenussrechte bzw eines damit konkurrierenden Wohnungsgebrauchsrechts in unterschiedlichem Rang als unzulässig abgelehnt; an den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 BauRG, § 6 BauRG, §§ 472 ff ABGB, § 12 GBG
Schlagworte: Baurecht, Servitut, Einverleibung, Konkurrenz

GZ 5 Ob 94/09y, 09.06.2009
Zu der Liegenschaft EZ 940 Grundbuch ***** mit dem Grundstück Nr 1485/1 Baufläche als Stammeinlage besteht aufgrund des Baurechtsvertrags vom 31. Oktober 2003 die Baurechtseinlage EZ 986 Grundbuch *****. Ob dieser Baurechtseinlage ist zu C-LNR 3a das Pfandrecht im Betrag von 103.000 EUR zugunsten der B***** einverleibt. Die Antragstellerin ist die alleinige Baurechtsberechtigte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht aufgrund des Schenkungsvertrags vom 27. August 2008 die Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin zu 1/1 an der baurechtsbelasteten EZ 940 und wies gleichzeitig ihren Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Abstellens von sechs Personenkraftfahrzeugen auf einer näher bezeichneten Teilfläche der EZ 940 zugunsten des Eigentümers eines Nachbargrundstücks ab. Durch die Einverleibung der Dienstbarkeit auf dem baurechtsbelasteten Grundstück würde die Ausübung des Baurechts unzulässig beschränkt.
OGH: Das Baurecht ist ein zeitlich begrenztes, dingliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG). Erwirbt der Bauberechtigte nach Begründung des Baurechts auch Eigentum an der belasteten Liegenschaft, bleibt das Baurecht in Durchbrechung des Grundsatzes "nemini res sua servit" unberührt.
Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einräumung einer Grunddienstbarkeit an dem mit einem Baurecht belasteten Grundstück im vorliegenden Fall zu Gebrauchsüberschneidungen führen würde. Eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft wurde von der Antragstellerin nicht nachgewiesen. Es ist daher grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gem § 6 Abs 2 BauRG auszugehen. Hinzu kommt noch, dass auch der von der Antragstellerin dem Grundbuchsgesuch beigelegte Plan eine Überdeckung der Servitutsfläche mit dem dort als Baurechtsfläche bezeichneten Planareal ausweist. Das sich daraus zwingend ergebende Problem einer Rechtskollision erkennt nicht zuletzt auch die Revisionsrekurswerberin selbst, wenn sie ausführt, der nachrangige Dienstbarkeitsberechtigte müsse dem stärkeren Recht des Baurechtsberechtigten weichen, sofern er dies verlange.
Der OGH hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen die Eintragung einander überschneidender Fruchtgenussrechte bzw eines damit konkurrierenden Wohnungsgebrauchsrechts in unterschiedlichem Rang als unzulässig abgelehnt. An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten.
Das von der Revisionsrekurswerberin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft). Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, aufgrund der Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte sei ihre Zustimmung zu einer Beschränkung des Baurechts anzunehmen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es nicht auf einen diesbezüglichen Parteiwillen alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts ankäme.

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