Die Schadensminderungspflicht erfordert nicht die Geltendmachung von Sozialleistungen oder Leistungen der Sozialversicherung
GZ 8 Ob 27/09t, 30.07.2009
Die Kläger beziehen für ihren Sohn Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe, nachdem dieser im Zuge seiner Geburt durch ein Fehlverhalten der Ärzte eine schwere Gehirnschädigung erlitten hat. Dem Antrag auf Eigenpflegekosten der Kläger hielt die beklagte Partei eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegen, weil diese keine Förderung nach § 21 BPGG beantragt hätten.
OGH: Die Schadensminderungspflicht erfordert nicht die Geltendmachung von Sozialleistungen oder Leistungen der Sozialversicherung. Sozialleistungen verfolgen nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sondern stellen eine Begünstigung für den Geschädigten dar und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß diesem ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die erbrachten Pflegeleistungen sind kein fiktiver Schaden, nur deren Berechnung erfolgt fiktiv, weil zu deren Bewertung die Kosten bei Leistungserbringung durch Professionisten herangezogen werden.